Rechtsprechung
   BVerwG, 11.09.2007 - 6 PB 9.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,20533
BVerwG, 11.09.2007 - 6 PB 9.07 (https://dejure.org/2007,20533)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.2007 - 6 PB 9.07 (https://dejure.org/2007,20533)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 2007 - 6 PB 9.07 (https://dejure.org/2007,20533)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,20533) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    BPersVG § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2
    Beamte im Vorbereitungsdienst; Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung; Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz; Wählbarkeit zur Stufenvertretung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BPersVG § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2
    Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz; Beamte im Vorbereitungsdienst; Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung; Wählbarkeit zur Stufenvertretung

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2008, 110
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 18.09.2003 - 6 P 2.03

    Jugendaufbauwerk Berlin; außerbetriebliche Berufsausbildung; Ausbildung im

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2007 - 6 PB 9.07
    Auch der Senat hat für die vergleichbare Regelung in § 12 Abs. 2 BlnPersVG bereits ausgesprochen, dass diese auf dem Berufsbildungsgesetz unterfallende Ausbildungen nicht zugeschnitten ist (vgl. Beschluss vom 18. September 2003 BVerwG 6 P 2.03 BVerwGE 119, 64 = Buchholz 251.2 § 3 Nr. 3 S. 4).

    Hier wollte der Gesetzgeber etwaigen Zweifeln darüber, ob und inwieweit in den verschiedenen Ausbildungsdienststellen eine Eingliederung stattfindet, von vornherein dadurch begegnen, dass er diejenige Dienststelle ("Stammbehörde") für maßgeblich erklärt hat, die für die Ausbildung die Gesamtverantwortung trägt und in Personalangelegenheiten des Auszubildenden zuständig ist (vgl. Beschlüsse vom 11. März 1966 BVerwG 7 P 8.65 BVerwG 23, 355 = Buchholz 238.35 § 9 PersVG Hessen Nr. 1 S. 1 ff., vom 20. November 1979 BVerwG 6 P 12.79 Buchholz 238.3 A § 13 BPersVG Nr. 1 S. 4 und vom 18. September 2003 a.a.O. S. 67 bzw. S. 3 f.; vgl. ferner VGH Kassel, Beschluss vom 17. Juni 1993 TK 175/93 juris Rn. 18).

    Aber auch wenn die Ausbildung für verhältnismäßig kurze Zeiten außerhalb der Ausbildungsdienststelle geleistet wird, wird die dortige Eingliederung für die gesamte Dauer der Ausbildung nicht in Frage gestellt (vgl. Beschluss vom 18. September 2003 a.a.O. S. 69 bzw. S. 5).

  • BVerwG, 11.03.1966 - VII P 8.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2007 - 6 PB 9.07
    Hier wollte der Gesetzgeber etwaigen Zweifeln darüber, ob und inwieweit in den verschiedenen Ausbildungsdienststellen eine Eingliederung stattfindet, von vornherein dadurch begegnen, dass er diejenige Dienststelle ("Stammbehörde") für maßgeblich erklärt hat, die für die Ausbildung die Gesamtverantwortung trägt und in Personalangelegenheiten des Auszubildenden zuständig ist (vgl. Beschlüsse vom 11. März 1966 BVerwG 7 P 8.65 BVerwG 23, 355 = Buchholz 238.35 § 9 PersVG Hessen Nr. 1 S. 1 ff., vom 20. November 1979 BVerwG 6 P 12.79 Buchholz 238.3 A § 13 BPersVG Nr. 1 S. 4 und vom 18. September 2003 a.a.O. S. 67 bzw. S. 3 f.; vgl. ferner VGH Kassel, Beschluss vom 17. Juni 1993 TK 175/93 juris Rn. 18).

    Bei dem von § 13 Abs. 3 BPersVG erfassten Personenkreis fehlt es wegen des häufigen Wechsels der Ausbildungsstationen an einer "echten" Eingliederung in eine der beteiligten Ausbildungsdienststellen (vgl. Beschluss vom 11. März 1966 a.a.O. S. 357 bzw. S. 2); bei der Eingliederung in die Stammbehörde nach § 13 Abs. 3 BPersVG handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion zum Zwecke der Zuerkennung der Wahlberechtigung.

  • BVerwG, 13.09.2002 - 6 P 4.02

    Zuständigkeit der Stufenvertretung; Leiter der Mittelbehörde; Maßnahme für den

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2007 - 6 PB 9.07
    Denn bei dieser handelt es sich wegen ihrer Kompetenz auf der höheren Ebene des Mitbestimmungsverfahrens (§ 69 Abs. 3 BPersVG) sowie ihrer originären Zuständigkeit bei Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung (§ 82 Abs. 1 BPersVG) um ein personalvertretungsrechtlich exponiertes Organ (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2002 BVerwG 6 P 4.02 Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17 S. 8 f. sowie vom 21. Mai 2007 BVerwG 6 P 5.06 juris Rn. 27).
  • BVerwG, 21.05.2007 - 6 P 5.06

    Reisekosten für freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld in

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2007 - 6 PB 9.07
    Denn bei dieser handelt es sich wegen ihrer Kompetenz auf der höheren Ebene des Mitbestimmungsverfahrens (§ 69 Abs. 3 BPersVG) sowie ihrer originären Zuständigkeit bei Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung (§ 82 Abs. 1 BPersVG) um ein personalvertretungsrechtlich exponiertes Organ (vgl. Beschlüsse vom 13. September 2002 BVerwG 6 P 4.02 Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 17 S. 8 f. sowie vom 21. Mai 2007 BVerwG 6 P 5.06 juris Rn. 27).
  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 89/89

    Betriebszugehörigkeit bei Ausbildung in mehreren Betrieben

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2007 - 6 PB 9.07
    15 6. Ob nach der dargestellten Konzeption des Berufsbildungsgesetzes überhaupt Raum für Ausnahmefälle ist, in denen Auszubildende die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 BPersVG erfüllen, ist fraglich, muss aber hier nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur Ausbildung in der Privatwirtschaft: BAG, Beschluss vom 13. März 1991 7 ABR 89/89 BAGE 67, 320 ).
  • BVerwG, 20.11.1979 - 6 P 12.79

    Wahlberechtigung von einen Grundwehrdienst oder Zivildienst ableistenden

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2007 - 6 PB 9.07
    Hier wollte der Gesetzgeber etwaigen Zweifeln darüber, ob und inwieweit in den verschiedenen Ausbildungsdienststellen eine Eingliederung stattfindet, von vornherein dadurch begegnen, dass er diejenige Dienststelle ("Stammbehörde") für maßgeblich erklärt hat, die für die Ausbildung die Gesamtverantwortung trägt und in Personalangelegenheiten des Auszubildenden zuständig ist (vgl. Beschlüsse vom 11. März 1966 BVerwG 7 P 8.65 BVerwG 23, 355 = Buchholz 238.35 § 9 PersVG Hessen Nr. 1 S. 1 ff., vom 20. November 1979 BVerwG 6 P 12.79 Buchholz 238.3 A § 13 BPersVG Nr. 1 S. 4 und vom 18. September 2003 a.a.O. S. 67 bzw. S. 3 f.; vgl. ferner VGH Kassel, Beschluss vom 17. Juni 1993 TK 175/93 juris Rn. 18).
  • Drs-Bund, 10.02.1955 - BT-Drs II/1189
    Auszug aus BVerwG, 11.09.2007 - 6 PB 9.07
    Im schriftlichen Bericht des Unterausschusses Personalvertretung des Deutschen Bundestages hieß es dazu: "Abs. 3 gibt auch Beamten im Vorbereitungsdienst und anderen Bediensteten in entsprechender Berufsausbildung das Wahlrecht, trägt aber dem Umstand Rechnung, dass sie ihre Dienststelle wiederholt wechseln müssen, weshalb auch sie nur bei einer Dienststelle, und zwar bei ihrer Stammbehörde, wahlberechtigt sein können" (BTDrucks 2/1189 S. 4).
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2013 - 17 LP 8/12

    Ansehen einer eigens für Ausbildungszwecke und als Teil einer militärischen

    Die Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz seien unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 11.09.2007 - 6 PB 9.07 -) schon wegen dieser Eigenschaft während der Ausbildung in die Dienststelle eingegliedert und deshalb dort wahlberechtigt.

    Dabei wird als Ausbildungsstätte im Bereich des öffentlichen Dienstes die Ausbildungsdienststelle als organisatorische Einheit, in welcher Ausbildungszwecke verfolgt und in welche die Auszubildenden zu diesem Zweck eingegliedert werden, angesehen (BVerwG, Beschl. v. 11.09.2007 - 6 PB 9.07 -, juris Rdnrn. 13-14).

    Auch in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich zudem Hinweise darauf finden, dass alle Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz als Arbeitnehmer einer Dienststelle zugehörig bzw. dort eingegliedert sein sollen (vgl. die explizite Erwähnung auch des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBiG (außerbetriebliche Berufsbildung) im Beschl. d. BVerwG v. 11.09.2007 - 6 PB 9.07 -, juris Rdnrn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.05.2009 - 60 PV 3.08

    Personalvertretungsrecht (Berlin) - Mitbestimmungsrechte eines Gesamtpersonalrats

    Es spricht zwar viel dafür, dass es sich bei der Ausbildung zu Justizfachangestellten um eine dem Vorbereitungsdienst entsprechende Ausbildung handelt, weil sie nicht nur an einer einzigen oder auch nur überwiegend an einer einzigen Dienststelle, sondern an mehreren Dienststellen ("Stationen") stattfindet (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 - BVerwG 6 PB 9.07 -, Juris Rn. 12 ff., wonach Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz "grundsätzlich" nicht zu den dem Vorbereitungsdienst entsprechenden Ausbildungen zählen).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht